Die Beschwerdeführerin erkannte richtig, dass ihre Teilnahme an der unbewilligten Kundgebung vom 17. Oktober 2015 nicht strafbar war. Dennoch begründete sie ein vorwerfbares Verhalten i.S.v. Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO. Auch dem Recht auf freie Meinungsäusserung gemäss Art. 16 Abs. 2 BV können Grenzen gesetzt respektive kann dieses namentlich dann eingeschränkt werden, wenn Grundrechte anderer beschnitten werden.