Ferner muss zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten sowie den durch die Untersuchung entstandenen Kosten ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.2, 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3, 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.2). Der Verfahrenskostenpunkt, der vom Beschwerdeführer mangels Beschwer ohnehin nicht angefochten werden könnte, dürfte wegen des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht anders entschieden werden.