7. 7.1 Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, so wird sie grundsätzlich von der Kostentragung befreit (Umkehrschluss aus Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausnahmsweise aber können ihr die Verfahrenskosten trotz Einstellung auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Unter den gleichen Voraussetzungen können nach Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO eine Entschädigung und Genugtuung herabgesetzt oder verweigert werden.