Aktenwidrig sei zudem die Behauptung, die Festnahme der Beschwerdeführerin sei ausserhalb des Strafverfahrens erfolgt. Gemäss Berichtsrapport sei die vorläufige Festnahme mit der Begründung «Hinderung Amtshandlung» erfolgt. Sie sei also offensichtlich Teil des von der Polizei eingeleiteten Strafverfahrens gewesen. Irrelevant sei, welche subjektiven Gründe die Staatsanwaltschaft dazu bewogen hätten, die Verfahrenskosten dem Kanton aufzuerlegen. Tatsache sei, dass die Staatsanwaltschaft so entschieden habe und dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Entschädigungsfrage präjudiziere.