392 StPO müsste diese Einstellung im Übrigen auch in denjenigen Verfahren erfolgen, in welchen laut der Behauptung der Generalstaatsanwalt angeblich Verurteilungen erwirkt worden seien. Die Behauptung, die Beschwerdeführerin sei eine der Personen, «welche freiwillig bis zum bitteren Ende in der demonstrierenden Gruppe verblieben» sei, sei unwahr. Sie entspreche zwar dem praktizierten Modell der Kollektivverurteilung, widerspreche aber der Aktenlage. Die Beschwerdeführerin sei um 14.15 Uhr verhaftet worden. Aktenwidrig sei zudem die Behauptung, die Festnahme der Beschwerdeführerin sei ausserhalb des Strafverfahrens erfolgt.