6. In der Replik ergänzt die Beschwerdeführerin, die Teilnahme an einer Kundgebung sei – ob bewilligt oder nicht – ein durch die Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) geschütztes Verhalten. Dieses sei nicht strafbar und daher nicht adäquat kausal für die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Hinderung einer Amtshandlung. Es möge zutreffen, dass die Kantonspolizei die Unsitte entwickelt habe, gegen Teilnehmer einer unbewilligten Kundgebung pauschal Strafverfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung einzuleiten.