Es sei nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführerin keine Entschädigung und Genugtuung ausgerichtet worden sei. Ohnehin sei es fraglich, ob die gegenüber der Beschwerdeführerin erfolgte Festnahme einen Genugtuungsanspruch auslösen könnte, sei diese doch vorweg aus ordnungspolizeilichen Gründen und damit ausserhalb des Strafverfahrens erfolgt. Es treffe schliesslich nicht zu, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung hätte, bloss weil die Verfahrenskosten vom Kanton Bern getragen würden.