4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Einleitung des Verfahrens weder rechtswidrig noch schuldhaft verursacht zu haben. Sie bestreitet den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen ihrer Teilnahme an der Kundgebung und dem Verfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung (Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.2). Zudem sei die Frage der Kostentragung präjudiziell für die Entschädigungsfrage (Verweis auf RIKLIN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 430 StPO; SCHMID/JOSITSCH, in: Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 430 StPO).