Bei der Kundgebung wurden zudem die Anweisungen der Polizei nicht befolgt und es wurde gegen die Polizistenkette gedrängt und gedrückt, bevor die Kundgebung schliesslich durch die Polizei mit Zwang aufgelöst und die Teilnehmer festgenommen werden mussten. Somit hat die Beschuldigte die Einleitung dieses Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft mitverursacht, weswegen ihr keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist (Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO).