Die Beweislage ist im vorliegenden Fall einer unübersichtlichen Situation, in welcher mehrere Demonstranten und Polizisten in einem Gemenge ziehen und stossen und die Beschuldigte nach ihrer Herauslösung aus der Gruppe den Widerstand aufgab, nach dem Gesagten nicht ausreichend für eine Verurteilung der Beschuldigten wegen des ihr vorgeworfenen, pauschalen Versperrens. Aus diesen Gründen ist das Verfahren einzustellen. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO).