Während verschiedene Handlungen, welche aus der Gruppe der Demonstranten vor und während der Stürmung vorgenommen wurden, den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung erfüllen könnten, ist unklar, bei welchen Handlungen im Einzelnen die Beschuldigte aktiv beteiligt war. Die Beschuldigte selbst verweigerte die Aussage.