Es kam zum Schluss, dass ein Abstellen auf die polizeiliche Zeugenaussage, welche der Aussage des Beschuldigten entgegenstand und nur teilweise anhand der vorhandenen Videoaufnahmen verifiziert werden konnte, in diesem konkreten Fall einer unübersichtlichen, dynamischen Situation als Beweis für eine Verurteilung jenes Demonstranten nicht ausreichte. Während verschiedene Handlungen, welche aus der Gruppe der Demonstranten vor und während der Stürmung vorgenommen wurden, den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung erfüllen könnten, ist unklar, bei welchen Handlungen im Einzelnen die Beschuldigte aktiv beteiligt war.