2. Der Beschwerdeführerin sei für das eingestellte Verfahren der Staatsanwaltschaft eine Parteientschädigung gemäss dort eingereichter Kostennote in der Höhe von CHF 1'033.90 auszurichten. 3. Der Beschwerdeführerin sei für die im eingestellten Verfahren erfolgte Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse eine Genugtuung in der Höhe von CHF 100.00 zuzusprechen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe auszurichten.