Irrelevant ist und offengelassen werden kann schliesslich, ob die Festnahme der Beschwerdeführerin «innerhalb oder ausserhalb» eines Strafverfahrens erfolgte. 7.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO) und ist ihr keine Entschädigung auszurichten. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.