Dieser Umstand führte auch im vorliegenden Verfahren zur Verfahrenseinstellung. Nichtsdestotrotz war es notwendig, gegen diejenigen Personen zu ermitteln und Strafuntersuchungen zu führen, welche trotz mehrfacher polizeilicher Abmahnung (mit Lautsprecheranlagen) bis am Schluss in der demonstrierenden Gruppe verblieben, wie dies auch die Beschwerdeführerin entgegen ihren Ausführungen getan hatte: Gemäss dem Berichtsrapport des Polizeibeamten C.________ vom 1. Dezember 2015 befand sie sich nämlich bis zum Ende – das heisst bis zur Erstürmung – im Demonstrantenkessel. Anschliessend hat sie noch der Anhaltung entgegengewirkt.