seien dies – wie typischerweise bei solchen Kundgebungen – Sachbeschädigung, Störung des öffentlichen Verkehrs, Landfriedensbruch oder eben Hinderung einer Amtshandlung. Die Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung indes geeignet, ein Verfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung zu verursachen. Der adäquate Kausalzusammenhang ist gegeben. Gemäss der Generalstaatsanwaltschaft wurden nach dem Vorfall vom 17. Oktober 2015 denn auch mehrere Verfahren geführt (und Verurteilungen erwirkt).