Mit Blick auf den bestrittenen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen ihrer Teilnahme an der Kundgebung und dem gegen sie eingeleiteten Verfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung ist festzuhalten, dass zu Beginn (aufgrund der chaotischen Geschehnisse) noch nicht festgestanden haben konnte, welche Tatbestände der Beschwerdeführerin vorgeworfen werden können; seien dies – wie typischerweise bei solchen Kundgebungen – Sachbeschädigung, Störung des öffentlichen Verkehrs, Landfriedensbruch oder eben Hinderung einer Amtshandlung.