respektive kann dieses namentlich dann eingeschränkt werden, wenn Grundrechte anderer beschnitten werden. Mit Blick auf den bestrittenen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen ihrer Teilnahme an der Kundgebung und dem gegen sie eingeleiteten Verfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung ist festzuhalten, dass zu Beginn (aufgrund der chaotischen Geschehnisse) noch nicht festgestanden haben konnte, welche Tatbestände der Beschwerdeführerin vorgeworfen werden können;