391 Abs. 2 StPO) nicht anders entschieden werden. Umgekehrt hat der Umstand, dass die Verfahrenskosten von Staat getragen werden, für die Beschwerdekammer keine Bindungswirkung in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer voll entschädigt werden müsste. Die Beschwerdekammer darf daher frei prüfen, ob den Beschwerdeführer ein prozessuales Verschulden trifft, das die Verweigerung einer Genugtuung rechtfertigt (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 105 vom 5. September 2012 E. 4.3).