Die Kostenauflage käme so einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und so die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b m.H. auf BGE 116 Ia 162 E. 2d f.). Das Verhalten ist schuldhaft, wenn es von dem unter den gegebenen Umständen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht.