Sie sei also offensichtlich Teil des von der Polizei eingeleiteten Strafverfahrens gewesen. Irrelevant sei, welche subjektiven Gründe die Staatsanwaltschaft dazu bewogen hätten, die Verfahrenskosten dem Kanton aufzuerlegen. Tatsache sei, dass die Staatsanwaltschaft so entschieden habe und dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Entschädigungsfrage präjudiziere. Somit habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf Parteientschädigung und Genugtuung.