Die Behauptung, die Beschwerdeführerin sei eine der Personen, «welche freiwillig bis zum bitteren Ende in der demonstrierenden Gruppe verblieben» sei, sei unwahr. Sie sei einfach als eine der letzten «abgearbeitet» worden, wie dies im Polizeijargon offenbar heisse. Aktenwidrig sei zudem die Behauptung, die Festnahme der Beschwerdeführerin sei ausserhalb des Strafverfahrens erfolgt. Gemäss Berichtsrapport sei die vorläufige Festnahme mit der Begründung «Hinderung Amtshandlung» erfolgt, und zwar um 16.30 Uhr. Sie sei also offensichtlich Teil des von der Polizei eingeleiteten Strafverfahrens gewesen.