Es möge zutreffen, dass die Kantonspolizei die Unsitte entwickelt habe, gegen Teilnehmer einer unbewilligten Kundgebung pauschal Strafverfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung einzuleiten. Das Ergebnis sei dann, dass diese Verfahren ebenso pauschal eingestellt werden müssten. Gemäss Art. 392 StPO müsste diese Einstellung im Übrigen auch in denjenigen Verfahren erfolgen, in welchen laut der Behauptung der Generalstaatsanwalt angeblich Verurteilungen erwirkt worden seien. Die Behauptung, die Beschwerdeführerin sei eine der Personen, «welche freiwillig bis zum bitteren Ende in der demonstrierenden Gruppe verblieben» sei, sei unwahr.