5. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, in der angefochtenen Verfügung sei richtig erkannt worden, dass die Beschwerdeführerin die Einleitung des gegen sie geführten Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt habe. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführerin keine Entschädigung und Genugtuung ausgerichtet worden sei. Ohnehin sei es fraglich, ob die gegenüber der Beschwerdeführerin erfolgte Festnahme einen Genugtuungsanspruch auslösen könnte, sei diese doch vorweg aus ordnungspolizeilichen Gründen und damit ausserhalb des Strafverfahrens erfolgt.