4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Einleitung des Verfahrens weder rechtswidrig noch schuldhaft verursacht zu haben. Sie bestreitet den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen ihrer Teilnahme an der Kundgebung und dem Verfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung (Verweis auf Urteil des Bundes-