Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte hat bewusst an einer unbewilligten Kundgebung teilgenommen, anlässlich welcher in der Zeit von 14:15 Uhr bis 17:00 Uhr der öffentliche Verkehr auf der Fahrbahn des Bubenbergplatzes in Richtung Bahnhof zum erliegen kam. Bei der Kundgebung wurden zudem die Anweisungen der Polizei nicht befolgt und es wurde gegen die Polizistenkette gedrängt und gedrückt, bevor die Kundgebung schliesslich durch die Polizei mit Zwang aufgelöst und die Teilnehmer festgenommen werden mussten.