Für eine Verurteilung der Beschuldigten wegen des ihr vorgeworfenen Verhaltens während der zeitgleichen Festnahme der Restgruppe ist die Beweislage im vorliegenden Fall einer dynamischen und unübersichtlichen Situation, in welcher mehrere Demonstranten und Polizisten in einem Gemenge ziehen und stossen, nach dem Gesagten nicht ausreichend. Aus diesen Gründen ist das Verfahren einzustellen. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO).