Auch die Festnahme der Beschuldigten ist auf den Videoaufnahmen nicht ersichtlich. Das passive Verbleiben in der Gruppe ist alleine nicht strafbar und die aktive Beteiligung der Beschuldigten an den möglicherweise tatbeständlichen Handlungen der Gruppe vor der Festnahme kann nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Für eine Verurteilung der Beschuldigten wegen des ihr vorgeworfenen Verhaltens während der zeitgleichen Festnahme der Restgruppe ist die Beweislage im vorliegenden Fall einer dynamischen und unübersichtlichen Situation, in welcher mehrere Demonstranten und Polizisten in einem Gemenge ziehen und stossen, nach dem Gesagten nicht ausreichend.