382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet (S. 1 ff.): Der beschuldigten Person wird vorgeworfen, am 17.10.2015 anlässlich einer unbewilligten politischen Kundgebung und Einkesselung der Demonstranten auf dem Bubenbergplatz in Bern die Polizei an einer Amtshandlung gehindert zu haben, indem sie gegen ihre Anhaltung und Personenkontrolle Widerstand geleistet habe.