1. Am 30. Januar 2019 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen Hinderung einer Amtshandlung ein. Die Staatsanwaltschaft bestimmte, dass die Verfahrenskosten der Kanton Bern trage, der Beschwerdeführerin aber keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet werde. Gegen die Verweigerung einer Entschädigung und Genugtuung erhob Letztere am 13. Februar 2019 Beschwerde und beantragte, was folgt: 1. Ziffer 3 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. Januar 2019 sei aufzuheben.