Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 70 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. März 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Entschädigung (Einstellung) Strafverfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 30. Januar 2019 (BM 16 3999) Erwägungen: 1. Am 30. Januar 2019 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) wegen Hinderung einer Amtshandlung ein. Die Staats- anwaltschaft bestimmte, dass die Verfahrenskosten der Kanton Bern trage, der Be- schwerdeführerin aber keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet werde. Gegen die Verweigerung einer Entschädigung und Genugtuung erhob Letz- tere am 13. Februar 2019 Beschwerde und beantragte, was folgt: 1. Ziffer 3 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. Januar 2019 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei für das eingestellte Verfahren der Staatsanwaltschaft eine Parteien- tschädigung gemäss dort eingereichter Kostennote in der Höhe von CHF 1'439.40 auszurichten. 3. Der Beschwerdeführerin sei für die im eingestellten Verfahren erfolgte Verletzung ihrer persönli- chen Verhältnisse eine Genugtuung in der Höhe von CHF 100.00 zuzusprechen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Kan- ton Bern aufzuerlegen. 5. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe auszurichten. In ihrer Stellungnahme vom 6. März 2019 beantragte die Generalstaatsanwalt- schaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 14. März 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Organisationsre- glement des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Inter- essen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet (S. 1 ff.): Der beschuldigten Person wird vorgeworfen, am 17.10.2015 anlässlich einer unbewilligten politischen Kundgebung und Einkesselung der Demonstranten auf dem Bubenbergplatz in Bern die Polizei an ei- ner Amtshandlung gehindert zu haben, indem sie gegen ihre Anhaltung und Personenkontrolle Wi- derstand geleistet habe. Der Polizeieinsatz lief so ab, dass die Polizisten die ca. 100 Demonstranten um ca. 14:15 Uhr umzingelten und deren Gruppe am Weggehen hinderten, jedoch einzelne Demons- tranten freiwillig aus der Gruppe zur Kontrolle heraustreten liessen. Per Lautsprecherdurchsagen wurden die Demonstranten hierzu wiederholt aufgefordert und ihnen wurden Zwangsmittel angedroht für den Fall des Nichtbefolgens der polizeilichen Anweisungen. Die Demonstrantengruppe ihrerseits skandierte Parolen, hüpfte auf und ab, drückte und drängte gegen die Polizistenkette und hielt Trans- parente zwischen sich und die Polizei. Nachdem keine Demonstranten die Gruppe mehr freiwillig ver- liessen, begann die Polizei einzelne Demonstranten zwangsweise aus der Gruppe zur Anhaltung und 2 Kontrolle herauszuziehen. Als schliesslich noch eine Restgruppe von ca. 25 Personen in der Umzin- gelung übrigblieb, welche von der Polizei als widerspenstig und gewaltbereit eingeschätzt wurde, ent- schloss sich die Polizei, die verbleibenden Personen auf einmal festzunehmen. Unter Überwindung der vorgehaltenen Transparente, der Verkettung der Arme der Demonstranten und weiterem physi- schem Widerstand führte eine Überzahl an Polizisten innert ca. 15 Sekunden die verbleibenden De- monstranten zu Boden und legte sie in Handschellen. Die ganze Umzingelung dauerte ca. von 14:15 Uhr bis 17:00 Uhr. Die Beschuldigte nahm an dieser Kundgebung teil und verblieb bis zum Schluss in der Einkesselung. Das Regionalgericht Bern-Mittelland hat einen Demonstranten aus der gleichen Einkesselung freigesprochen, dessen Verfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung an das Ge- richt übergeben worden war (Verfahren PEN 17 217). Es kam zum Schluss, dass ein Abstellen auf die polizeiliche Zeugenaussage, welche der Aussage des Beschuldigten entgegenstand und nur teilweise anhand der vorhandenen Videoaufnahmen verifiziert werden konnte, in diesem konkreten Fall einer unübersichtlichen, dynamischen Situation als Beweis für eine Verurteilung jenes Demonstranten nicht ausreichte. Während verschiedene Handlungen, welche aus der Gruppe der Demonstranten vor und während der Stürmung vorgenommen wurden, den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung er- füllen könnten, ist unklar, bei welchen Handlungen im Einzelnen die Beschuldigte aktiv beteiligt war. Die Beschuldigte selbst verweigerte die Aussage. Polizist C.________ sagt in seinem Berichtsrapport vom 01.12.2015, dass die Beschuldigte bis zum Schluss in der Umzingelung verblieb. Bei der Stürmung hätte die Beschuldigte links und rechts ihre Arme bei jenen von anderen Demonstranten eingehängt und so eine Menschenkette gebildet gehabt und sich an den anderen Demonstranten stark festgehalten. Die Polizei hätte sie mit Körperkraft aus der Kette gelöst und zu Boden geführt. Die Beschuldigte hätte noch versucht, die Arme wegzuziehen, hätte aber zeitnah in Handfesseln gelegt werden können. Die vorhandenen Videoaufnahmen geben keinen Aufschluss darüber, ob die Beschuldigte, bevor sie aus der Gruppe heraus festgenommen werden konnte, ein Transparent hielt, sich an den anderen Demonstranten festhielt oder in anderer Weise aktiven und physischen Widerstand leistete. Auch die Festnahme der Beschuldigten ist auf den Videoaufnahmen nicht ersichtlich. Das passive Verbleiben in der Gruppe ist alleine nicht strafbar und die aktive Beteiligung der Beschuldigten an den möglicherweise tatbeständlichen Handlungen der Gruppe vor der Festnahme kann nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Für eine Verurteilung der Beschuldigten wegen des ihr vorgeworfenen Verhaltens während der zeitgleichen Festnahme der Restgruppe ist die Beweislage im vorliegenden Fall einer dynamischen und unübersichtlichen Situati- on, in welcher mehrere Demonstranten und Polizisten in einem Gemenge ziehen und stossen, nach dem Gesagten nicht ausreichend. Aus diesen Gründen ist das Verfahren einzustellen. Die Verfah- renskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte hat bewusst an einer unbewillig- ten Kundgebung teilgenommen, anlässlich welcher in der Zeit von 14:15 Uhr bis 17:00 Uhr der öffent- liche Verkehr auf der Fahrbahn des Bubenbergplatzes in Richtung Bahnhof zum erliegen kam. Bei der Kundgebung wurden zudem die Anweisungen der Polizei nicht befolgt und es wurde gegen die Poli- zistenkette gedrängt und gedrückt, bevor die Kundgebung schliesslich durch die Polizei mit Zwang aufgelöst und die Teilnehmer festgenommen werden mussten. Somit hat die Beschuldigte die Einlei- tung dieses Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft mitverursacht, weswegen ihr keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist (Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO). 4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Einleitung des Verfahrens weder rechtswidrig noch schuldhaft verursacht zu haben. Sie bestreitet den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen ihrer Teilnahme an der Kundgebung und dem Verfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung (Verweis auf Urteil des Bundes- 3 gerichts 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.2). Zudem sei die Frage der Kos- tentragung präjudiziell für die Entschädigungsfrage (Verweis auf RIKLIN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 430 StPO; SCHMID/JOSITSCH, in: Pra- xiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 430 StPO). Bei Übernahme der Ver- fahrenskosten durch den Staat habe die beschuldigte Person Anspruch auf eine Entschädigung (Verweis auf RIKLIN, a.a.O., N. 2 zu Art. 426 StPO; Urteile des Bun- desgerichts 6B_365/2011 vom 22. September 2011 E. 2.4.2 und 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.4). 5. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, in der angefochtenen Verfügung sei rich- tig erkannt worden, dass die Beschwerdeführerin die Einleitung des gegen sie ge- führten Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt habe. Es sei nicht zu bean- standen, dass der Beschwerdeführerin keine Entschädigung und Genugtuung aus- gerichtet worden sei. Ohnehin sei es fraglich, ob die gegenüber der Beschwerde- führerin erfolgte Festnahme einen Genugtuungsanspruch auslösen könnte, sei die- se doch vorweg aus ordnungspolizeilichen Gründen und damit ausserhalb des Strafverfahrens erfolgt. Es treffe schliesslich nicht zu, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung hätte, bloss weil die Verfahrenskos- ten vom Kanton Bern getragen würden. 6. In der Replik ergänzt die Beschwerdeführerin, die Teilnahme an einer Kundgebung sei – ob bewilligt oder nicht – ein durch die Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) ge- schütztes Verhalten. Dieses sei nicht strafbar und daher nicht adäquat kausal für die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Hinderung einer Amtshandlung. Es möge zutreffen, dass die Kantonspolizei die Unsitte entwickelt habe, gegen Teil- nehmer einer unbewilligten Kundgebung pauschal Strafverfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung einzuleiten. Das Ergebnis sei dann, dass diese Verfahren ebenso pauschal eingestellt werden müssten. Gemäss Art. 392 StPO müsste diese Einstellung im Übrigen auch in denjenigen Verfahren erfolgen, in welchen laut der Behauptung der Generalstaatsanwalt angeblich Verurteilungen erwirkt worden sei- en. Die Behauptung, die Beschwerdeführerin sei eine der Personen, «welche frei- willig bis zum bitteren Ende in der demonstrierenden Gruppe verblieben» sei, sei unwahr. Sie sei einfach als eine der letzten «abgearbeitet» worden, wie dies im Po- lizeijargon offenbar heisse. Aktenwidrig sei zudem die Behauptung, die Festnahme der Beschwerdeführerin sei ausserhalb des Strafverfahrens erfolgt. Gemäss Be- richtsrapport sei die vorläufige Festnahme mit der Begründung «Hinderung Amts- handlung» erfolgt, und zwar um 16.30 Uhr. Sie sei also offensichtlich Teil des von der Polizei eingeleiteten Strafverfahrens gewesen. Irrelevant sei, welche subjekti- ven Gründe die Staatsanwaltschaft dazu bewogen hätten, die Verfahrenskosten dem Kanton aufzuerlegen. Tatsache sei, dass die Staatsanwaltschaft so entschie- den habe und dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Entschädi- gungsfrage präjudiziere. Somit habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf Partei- entschädigung und Genugtuung. 4 7. 7.1 Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, so wird sie grundsätzlich von der Kostentragung befreit (Umkehrschluss aus Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausnahmsweise aber können ihr die Verfahrenskosten trotz Einstellung auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah- rens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Un- ter den gleichen Voraussetzungen können nach Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO eine Entschädigung und Genugtuung herabgesetzt oder verweigert werden. Hierbei handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Ver- halten (sog. Prozessverschulden). In diesem Sinn stellt die Kostenüberbindung ei- ne Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsor- gane und die dadurch entstandenen Kosten dar. Das Verletzen bloss moralischer oder ethischer Pflichten genügt für die Auferlegung der Verfahrenskosten nicht (BGE 116 Ia 162 E. 2a, c und d/bb mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung liegt bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens ein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) vor, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrecht- liches Verschulden. Die Kostenauflage käme so einer Verdachtsstrafe gleich. Da- gegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten be- schuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfba- rer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar ver- stossen und so die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b m.H. auf BGE 116 Ia 162 E. 2d f.). Das Verhalten ist schuldhaft, wenn es von dem unter den gegebenen Umständen als angebracht geltenden Durchschnittsver- halten abweicht. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbe- strittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 120 Ia 147 E. 3b, 119 Ia 332 E. 1b, 112 Ia 371 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3, 6B_170/2016 vom 5. August 2016 E. 1.1, 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3). Ferner muss zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten sowie den durch die Untersuchung entstandenen Kosten ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.2, 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3, 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.2). Der Verfahrenskostenpunkt, der vom Beschwerdeführer mangels Beschwer ohnehin nicht angefoch- ten werden könnte, dürfte wegen des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht an- ders entschieden werden. Umgekehrt hat der Umstand, dass die Verfahrenskosten von Staat getra- gen werden, für die Beschwerdekammer keine Bindungswirkung in dem Sinne, dass der Beschwerde- führer voll entschädigt werden müsste. Die Beschwerdekammer darf daher frei prüfen, ob den Be- schwerdeführer ein prozessuales Verschulden trifft, das die Verweigerung einer Genugtuung rechtfer- tigt (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 105 vom 5. September 2012 E. 4.3). 5 7.2 Die Beschwerdeführerin erkannte richtig, dass ihre Teilnahme an der unbewilligten Kundgebung vom 17. Oktober 2015 nicht strafbar war. Dennoch begründete sie ein vorwerfbares Verhalten i.S.v. Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO. Auch dem Recht auf freie Meinungsäusserung gemäss Art. 16 Abs. 2 BV können Grenzen gesetzt re- spektive kann dieses namentlich dann eingeschränkt werden, wenn Grundrechte anderer beschnitten werden. Mit Blick auf den bestrittenen adäquaten Kausalzu- sammenhang zwischen ihrer Teilnahme an der Kundgebung und dem gegen sie eingeleiteten Verfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung ist festzuhalten, dass zu Beginn (aufgrund der chaotischen Geschehnisse) noch nicht festgestan- den haben konnte, welche Tatbestände der Beschwerdeführerin vorgeworfen wer- den können; seien dies – wie typischerweise bei solchen Kundgebungen – Sach- beschädigung, Störung des öffentlichen Verkehrs, Landfriedensbruch oder eben Hinderung einer Amtshandlung. Die Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung indes geeignet, ein Verfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung zu verursa- chen. Der adäquate Kausalzusammenhang ist gegeben. Gemäss der General- staatsanwaltschaft wurden nach dem Vorfall vom 17. Oktober 2015 denn auch mehrere Verfahren geführt (und Verurteilungen erwirkt). Im Weiteren ist bekannt – und liegt es in der Natur der Sache –, dass sich Perso- nen gegen die Festnahmen wehrten und sich die Polizei in dieser Situation vorweg auf ihre ordnungspolizeilichen Aufgaben konzentrieren musste. Deswegen war es ihr teilweise nicht möglich, gleichzeitig gründlich zu dokumentieren, um schliesslich nachweisen zu können, welche Person welche Straftaten begangen hatte. Dieser Umstand führte auch im vorliegenden Verfahren zur Verfahrenseinstellung. Nichts- destotrotz war es notwendig, gegen diejenigen Personen zu ermitteln und Strafun- tersuchungen zu führen, welche trotz mehrfacher polizeilicher Abmahnung (mit Lautsprecheranlagen) bis am Schluss in der demonstrierenden Gruppe verblieben, wie dies auch die Beschwerdeführerin entgegen ihren Ausführungen getan hatte: Gemäss dem Berichtsrapport des Polizeibeamten C.________ vom 1. Dezember 2015 befand sie sich nämlich bis zum Ende – das heisst bis zur Erstürmung – im Demonstrantenkessel. Anschliessend hat sie noch der Anhaltung entgegengewirkt. In der angefochtenen Verfügung wurde daher mit zutreffender Begründung er- kannt, dass die Beschwerdeführerin die Einleitung des gegen sie geführten Verfah- rens rechtswidrig und schuldhaft bewirkte, nachdem sie den Abmahnungen der Po- lizei keine Folge geleistet hatte. Dieser Umstand ist klar nachgewiesen. Die Verhaf- tung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer war für die Polizei in der gegebenen Si- tuation der einzig mögliche Weg, um die Demonstration auflösen zu können. Nichts für sich abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin im Übrigen aus Art. 392 StPO. Diese Bestimmung ist im «aktuellen Verfahrensstadium» nicht einschlägig, ist be- kanntlich die Einsprache gemäss Art. 354 StPO bloss ein Rechtsbehelf und kein Rechtsmittel im Sinne von Art. 392 StPO. Gemäss dem Bundesgericht präjudiziert zwar der Kostenentscheid grundsätzlich die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Dennoch verhält es sich nicht so, dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Entschädigung und Genugtu- ung hätte, bloss weil die Verfahrenskosten vom Kanton Bern getragen wurden (siehe zur nicht vorhandenen Bindungswirkung vorne E. 7.1 in fine). Die offenbar 6 gemäss der Generalstaatsanwaltschaft bloss geringen Verfahrenskosten hätten der Beschwerdeführerin auferlegt werden können. Die Beschwerdekammer ist diesbe- züglich – da die Frage ausser Streit ist – jedoch nicht kompetent, eine Überprüfung vorzunehmen und die Kostenregelung anders festzusetzen. Fest steht aber, dass auch im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO ein prozessuales Verschulden anzuneh- men gewesen wäre. Mithin ist der beschwerdeführerische Verweis auf die entspre- chende Lehre und Rechtsprechung untauglich. Aus der Tatsache, dass die Gründe für die Kostenauferlegung an den Kanton in der angefochtenen Verfügung nicht er- läutert wurden, kann die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ab- leiten: Wie die Generalstaatsanwaltschaft richtig festhielt, wurde die Beschwerde- führerin durch die Kostenauferlage an den Kanton nicht beschwert. Irrelevant ist und offengelassen werden kann schliesslich, ob die Festnahme der Beschwerde- führerin «innerhalb oder ausserhalb» eines Strafverfahrens erfolgte. 7.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu- weisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin im Beschwerde- verfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO) und ist ihr keine Entschädigung auszurichten. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF1‘000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten) Bern, 25. März 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8