Dieser ist in die vorliegenden Strafverfahren vielmehr gar nicht erst involviert. Soweit der Gesuchsteller vorbringt, die Gesuchsgegner 1 und 3 seien früher als Bundesanwälte tätig gewesen und hätten «unheilige Allianzen» zu seinem Nachteil geschmiedet, handelt es sich hierbei um ein blosse Behauptung, welche weder weiter begründet noch hinreichend konkretisiert wurde. Auch dieses Vorbringen vermag offensichtlich keinen Ausstandsgrund zu begründen. 3.4 Nach dem Gesagten ist das Ausstandsgesuch unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.