Dasselbe gilt betreffend den Gesuchsgegner 3. Die E.________ hat zwar die Oberaufsicht über die Regionalen Staatsanwaltschaften. Indem den Gesuchsgegnern 1 und 2 aber offensichtlich kein Fehlverhalten vorgeworfen werden kann, welches ein allfälliges Einschreiten des Gesuchsgegners 3 geboten hätte, kann auch insoweit von vornherein kein Ausstandsgrund gegenüber dem Gesuchsgegner 3 ausgemacht werden. Dieser ist in die vorliegenden Strafverfahren vielmehr gar nicht erst involviert.