Sämtliche Verfahren wurden vom Gesuchsgegner 1 als verfahrensleitendem Staatsanwalt geführt. Ebenso wenig wurden durch den Gesuchsgegner 2 verfahrensleitende Weisungen im Sinne von Art. 93 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) an den Gesuchsgegner 1 erlassen (vgl. die Stellungnahme des Gesuchsgegners 2 vom 25. Februar 2019). Inwiefern ein Ausstandsgrund gegenüber dem Gesuchsgegner 2 vorliegen sollte, ist demnach nicht auszumachen, zumal auch kein solcher gegen den Gesuchsgegner 1 vorliegt. Dasselbe gilt betreffend den Gesuchsgegner 3.