Soweit der Gesuchsteller mit früheren Entscheiden des Gesuchgegners 1 nicht einverstanden ist, hat es ihm offen gestanden, hiergegen das Rechtsmittel zu ergreifen. Bezüglich des Ausstandsbegehrens betreffend den Gesuchsgegner, gilt es festzuhalten, dass dieser in den hängigen Strafverfahren, in welchen der Gesuchsteller als beschuldigte Person oder Privatkläger beteiligt ist, keine verfahrensleitende Funktion ausgeübt hat. Sämtliche Verfahren wurden vom Gesuchsgegner 1 als verfahrensleitendem Staatsanwalt geführt.