5 54229; vgl. auch das derzeit hängige Beschwerdeverfahren BK 19 111). Handlungsweisen, welche auf eine offensichtliche Vorbefassung oder ein persönliches Interesse des Gesuchsgegners 1 hindeuten würden, sind ebenfalls nicht ersichtlich und wurden auch vom Gesuchsteller nicht beschrieben. Von einer unzulässigen Mehrfachbefassung kann vorliegend ebenfalls nicht die Rede sein. Soweit der Gesuchsteller mit früheren Entscheiden des Gesuchgegners 1 nicht einverstanden ist, hat es ihm offen gestanden, hiergegen das Rechtsmittel zu ergreifen.