Die Aushändigung der Akten vermag folglich ebenfalls von vornherein keine Befangenheit zu begründen. Anhaltspunkte, dass der Gesuchsgegner 1 dem Gesuchsteller in unzulässiger Weise eine Sondereinheit «auf den Hals gehetzt» und ihn in am 5. Dezember 2017 «illegal festgenommen» hat, liegen nicht vor. Ausstandgründe müssen zudem unverzüglich geltend gemacht. Dieses Erfordernis ist betreffend die Rügen hinsichtlich der Vorführung vom 5. Dezember 2017 nicht erfüllt. Schliesslich hat der Gesuchsgegner 1 auch nicht die Anzeige des Gesuchstellers gegen F.________ vom 20. Dezember 2018 «unterdrückt».