Soweit sich der Gesuchsteller mit der Anordnung des Gesuchsgegners 1 zu einer Begutachtung nicht einverstanden erklärt, wurde bereits im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 68 vom 19. Februar 2019 E. 2.2 festgehalten, dass es nicht zu beanstanden ist, dass der Gesuchsgegner 1 beabsichtigt, den Gesuchsteller begutachten zu lassen. Auch das Vorgehen des Gesuchsgegners 1, dem amtlichen Verteidiger die Verfahrensakten auszuhändigen, war korrekt (vgl. Art. 102 Abs. 2 StPO). Die Aushändigung der Akten vermag folglich ebenfalls von vornherein keine Befangenheit zu begründen.