Beim Vorbringen des Gesuchstellers, wonach die Gesuchsgegner 1 und 2 «gemeinsame Sache» mit dem amtlichen Verteidiger zu seinem Nachteil machten, handelt es sich um eine blosse Behauptung, welche wenig glaubhaft erscheint und nicht weiter begründet wurde. Soweit sich der Gesuchsteller mit der Anordnung des Gesuchsgegners 1 zu einer Begutachtung nicht einverstanden erklärt, wurde bereits im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 68 vom 19. Februar 2019 E. 2.2 festgehalten, dass es nicht zu beanstanden ist, dass der Gesuchsgegner 1 beabsichtigt, den Gesuchsteller begutachten zu lassen.