Hierüber hat der Gesuchsgegner 1 entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers bislang noch nicht entschieden. Die Beschwerdekammer in Strafsachen geht davon aus, dass der Gesuchsgegner 1 in Kürze über den Antrag entscheiden wird resp. zwischenzeitlich bereits hierüber entschieden hat. Dieser Entscheid kann alsdann mit Beschwerde angefochten werden. Insoweit kann mithin kein Ausstandsgrund ausgemacht werden. Beim Vorbringen des Gesuchstellers, wonach die Gesuchsgegner 1 und 2 «gemeinsame Sache» mit dem amtlichen Verteidiger zu seinem Nachteil machten, handelt es sich um eine blosse Behauptung, welche wenig glaubhaft erscheint und nicht weiter begründet wurde.