Darauf kann verwiesen werden. Wie bereits im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 68 vom 19. Februar 2019 E. 2.3 festgehalten wurde, sind die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung vorliegend gegeben. Eine gänzliche Absetzung des amtlichen Verteidigers fällt demnach ausser Betracht. Möglich ist einzig, dass der Gesuchsteller einen Wechsel des amtlichen Verteidigers beantragen kann. Dies scheint der Gesuchsteller – mindestens sinngemäss – beim Gesuchsgegner 1 denn auch gemacht zu haben. Hierüber hat der Gesuchsgegner 1 entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers bislang noch nicht entschieden.