Des Weiteren liege eine Mehrfachbefassung vor. Die Gesuchsgegner 1-3 hätten sich an mehreren Stellen zu seiner Glaubwürdigkeit geäussert und seine nachvollziehbaren Erklärungen als angebliche Schutzbehauptungen qualifiziert. Dadurch hätten sie sich eine fundierte Meinung gebildet. Der Verfahrensausgang erscheine nicht mehr offen. 3.3 Die Vorbringen des Gesuchstellers vermögen keinen Ausstandsgrund gegen die Gesuchsgegner 1-3 zu begründen. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit der Gesuchsgegner 1-3 erwecken könnten.