3 3.2 Der Gesuchsteller stützt sein Ausstandsgesuch auf Art. 56 Bst. a und f StPO und macht zusammengefasst geltend, bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmen- tal-Oberaargau sei die Unabhängigkeit nicht einmal ansatzweise gewährleistet. Im Gegenteil sei eine massive Feindseligkeit und Diskriminierung zu seinem Nachteil auszumachen. Die Gesuchsgegner 1 und 2 würden haltlose Anschuldigungen gegen ihn erheben, ohne jegliche Rechtsgrundlage und ohne jegliche Beweise.