Auf das frist- und – als Laieneingabe gerade noch – formgerechte Ausstandsgesuch ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Verfahrensgegenstand bildet vorliegend einzig die Frage, ob ein Ausstandsgrund gegen die Gesuchsgegner 1-3 vorliegt. Die vom Gesuchsteller mit Eingabe vom 19. Januar 2019 gleichzeitig erhobene Beschwerde betreffend amtliche Verteidigung / Begutachtung / Aus-den-Akten-Weisen von Unterlagen etc. wurde in einem separaten Beschwerdeverfahren behandelt (Verfahrens-Nr. BK 19 68) und mit Beschluss vom 19. Februar 2019 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.