Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 69 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. März 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Gesuchsteller C.________ Gesuchsgegner 1 D.________ Gesuchsgegner 2 E.________ Gesuchsgegner 3 Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, Nötigung, übler Nachrede etc. Erwägungen: 1. Staatsanwalt C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner 1) der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller), amtlich ver- teidigt durch Rechtsanwalt B.________, ein Strafverfahren wegen falscher An- schuldigung, Nötigung, übler Nachrede etc. Mit Eingabe vom 19. Januar 2019 wandte sich der Gesuchsteller persönlich an die Beschwerdekammer in Strafsa- chen und reichte nebst einer Beschwerde betreffend amtliche Verteidigung / Be- gutachtung / Aus-den-Akten-Weisen von Unterlagen etc. ein Ausstandsgesuch ge- gen den Gesuchsgegner 1, Staatsanwalt D.________ (nachfolgend: Gesuchsgeg- ner 2) und Generalstaatsanwalt E.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner 3) ein. Am 10. Februar 2019 reichte der Gesuchsteller aufforderungsgemäss eine Überar- beitung seines Ausstandsgesuchs ein. Mit Verfügung vom 18. Februar 2019 ge- währte die Verfahrensleitung den Gesuchsgegnern 1-3 Gelegenheit, eine Stellung- nahme zum Ausstandsgesuch einzureichen. Mit Schreiben vom 19. Februar 2019 nahm der Gesuchsgegner 1 Stellung. Der Gesuchsgegner 3 beantragte mit Einga- be vom 20. Februar 2019 die Abweisung des Ausstandsgesuchs, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Gesuchsgegner 2 stellte am 25. Februar 2019 den Antrag, das Ausstandsgesuch sei abzuweisen. Der Gesuchsteller reichte innert Frist keine Replik ein. 2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel- len, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 der Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekam- mer in Strafsachen (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Auf das frist- und – als Laienein- gabe gerade noch – formgerechte Ausstandsgesuch ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Verfahrensgegenstand bildet vorliegend einzig die Frage, ob ein Ausstandsgrund gegen die Gesuchsgegner 1-3 vorliegt. Die vom Gesuchsteller mit Eingabe vom 19. Januar 2019 gleichzeitig erhobene Beschwerde betreffend amtliche Verteidi- gung / Begutachtung / Aus-den-Akten-Weisen von Unterlagen etc. wurde in einem separaten Beschwerdeverfahren behandelt (Verfahrens-Nr. BK 19 68) und mit Be- schluss vom 19. Februar 2019 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Soweit der Gesuchsteller Ausstandgründe gegenüber in der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt tätige Personen geltend macht, ist hierauf nicht einzutre- ten. Für die Beurteilung von Ausstandsbegehren gegenüber Mitarbeitern der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ist die Beschwerdekammer in Strafsachen nicht zuständig. Entsprechende Begehren sind bei der Beschwerdeinstanz des Kantons Basel-Stadt einzureichen. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf das Ausstandsbegeh- ren, soweit der Gesuchsteller mit Nachbesserung vom 10. Februar 2019 die Abset- zung sämtlicher Staatsanwälte der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau und sämtlicher Generalstaatsanwälte der E.________ des Kantons Bern beantragt. Der Gesuchsteller hat nicht begründet, inwiefern gegen weitere 2 Staatsanwälte resp. Generalstaatsanwälte als die Gesuchsgegner 1-3 ein Ausstandsgrund vorliegen soll. Insoweit liegt keine rechtsgenügliche Begründung vor. 3. 3.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de- ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als be- fangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unpartei- lichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unab- hängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb einer richter- lichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (BOOG, in: Bas- ler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafver- folgungsbehörde tätigen Person hat die an sie herangetragenen Fragen unvorein- genommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Standpunkte oder ande- ren Drittinteressen zu beurteilen (BOOG, a.a.O., N. 4 vor Art. 56-60 StPO). Sie hat die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie kann abgelehnt werden, wenn Umstände (etwa strafpro- zessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objek- tiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (Urteil des Bundesgerichts 1B_537/2012 vom 28. September 2012 mit Hinweisen). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermis- sen und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zu- mindest dazu neigt (BOOG, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkreti- sieren die verfassungsmässige Garantie gemäss Art. 30 bzw. Art. 29 BV. Dem- nach hat die in der Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, insbe- sondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechts- beistand» ableiten lässt (Art. 56 Bst. f StPO). Unter Art. 56 Bst. f StPO fällt auch die Mehrfachbefassung. So etwa wenn sich die Person, die mit demselben Fall in der gleichen Stellung schon einmal befasst war, in einem Mass festgelegt hat, dass das Verfahren bei objektiver Betrachtungsweise nicht mehr offen erscheint (BOOG, a.a.O., N. 38 und 61 zu Art. 56 StPO). Eine in einer Strafbehörde tätige Person hat zudem in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (Art. 56 Bst. a StPO). Erfasst werden sämtliche direkten oder indirekten Inter- essen, seien sie tatsächlicher, etwa finanzieller, oder ideeller Natur. Erforderlich ist ein ableitbares, erhebliches eigenes Interesse und eine spürbare persönliche Be- ziehungsnähe zum Streitgegenstand (BOOG, a.a.O., N. 15 zu Art. 56 StPO). 3 3.2 Der Gesuchsteller stützt sein Ausstandsgesuch auf Art. 56 Bst. a und f StPO und macht zusammengefasst geltend, bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmen- tal-Oberaargau sei die Unabhängigkeit nicht einmal ansatzweise gewährleistet. Im Gegenteil sei eine massive Feindseligkeit und Diskriminierung zu seinem Nachteil auszumachen. Die Gesuchsgegner 1 und 2 würden haltlose Anschuldigungen ge- gen ihn erheben, ohne jegliche Rechtsgrundlage und ohne jegliche Beweise. Er habe mehrfach und wiederholt die Absetzung des amtlichen Verteidigers Rechts- anwalt B.________ verlangt, was rechtsmissbräuchlich abgelehnt worden sei. Rechtsanwalt B.________ sei gegen seinen Willen eingesetzt worden. Dieser stelle eine «qualifizierte Schlechtverteidigung» dar und mache «gemeinsame Sache» mit den Gesuchsgegnern 1 und 2. Er begehe mit diesen Prozessbetrug. Die «willkürli- che» Einsetzung von Rechtsanwalt B.________ diene nur dazu, ihm nachhaltig zu schaden und die groben Verfahrensmängel, Verfahrensfehler, Rechtsverletzungen und die Rechtsverweigerung des Gesuchsgegners 1 zu vertuschen. Rechtsanwalt B.________ seien zudem in unzulässiger Weise die Akten ausgehändigt worden. Der Gesuchsgegner 1 betreibe Selbstjustiz, indem er ihm in «verbrecherischer Weise» eine Sondereinheit «auf den Hals gehetzt» und ihn am 5. Dezember 2017 «illegal festgenommen und nach Burgdorf verbracht habe». Des Weiteren habe der Gesuchsgegner 1 eine «sinnlose» Begutachtung angeordnet. Seine prozessualen Grundrechte würden völlig ausgehebelt und die materielle Wahrheit, taugliche Be- weismittel und aufgerufene Zeugen unterdrückt. Die Strafprozessordnung werde missachtet und die verfahrensrechtlichen Garantien, die Rechtsweggarantie, das Willkürverbot, die Waffengleichheit und das rechtliche Gehör würden verletzt. Auch das Konfrontationsrecht sei ihm nicht gewährt worden. Des Weiteren sei die Straf- anzeige gegen F.________ in unzulässiger Weise unterdrückt worden und die Ver- jährung betreffend die Anschuldigung von G.________ nicht bemerkt worden. Der Gesuchsgegner 3 nehme seine Aufsichtspflichten nicht wahr. Er habe diesen mehr- fach schriftlich über die Missstände bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmen- tal-Oberaargau unter Federführung des Gesuchsgegners 2 hingewiesen. Der Ge- suchsgegner 3 sei zudem zuvor mit dem Gesuchsgegner 1 als Bundesanwalt tätig gewesen und aufgrund der Affäre Bankier H.________ abgesetzt worden. Mithin seien «unheilige Allianzen» zu seinem Nachteil geschmiedet worden. Des Weiteren liege eine Mehrfachbefassung vor. Die Gesuchsgegner 1-3 hätten sich an mehre- ren Stellen zu seiner Glaubwürdigkeit geäussert und seine nachvollziehbaren Er- klärungen als angebliche Schutzbehauptungen qualifiziert. Dadurch hätten sie sich eine fundierte Meinung gebildet. Der Verfahrensausgang erscheine nicht mehr of- fen. 3.3 Die Vorbringen des Gesuchstellers vermögen keinen Ausstandsgrund gegen die Gesuchsgegner 1-3 zu begründen. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit der Gesuchs- gegner 1-3 erwecken könnten. Vorab gilt es festzuhalten, dass sich der Gesuch- steller im Wesentlichen darauf beschränkt, in pauschaler Weise die Verletzung von Verfahrensrechten zu rügen, ohne hierbei konkrete Verhaltensweisen, Unterlas- sungen oder Äusserungen der Gesuchsgegner 1-3 zu beschreiben. Dies reicht zur Begründung eines Ausstandsgesuchs nicht aus. Verfahrenshandlungen, seien sie nun richtig oder falsch, begründen als solche zudem keine Voreingenommenheit. 4 Allfällige (behauptete) Rechts- bzw. Verfahrensfehler sind mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu korrigieren und lassen in der Regel keine Schlüsse auf Befangenheit zu. Es sei denn, es handle sich um besonders schwerwiegende oder sich wiederholende Mängel (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_294/2009 vom 20. Januar 2010 E. 4.2; 1B_430/2015 vom 5. Januar 2016 E. 3.4; BGE 141 IV 178 E 3.5). Solche Unzulänglichkeiten liegen hier nicht vor. Ob die Anschuldigungen gegenüber dem Gesuchsteller «haltlos» resp. die Vorwürfe von G.________ ver- jährt sind, wird die Strafuntersuchung zeigen. Jedenfalls kann derzeit nicht die Re- de davon sein, dass der Gesuchsgegner 1 in willkürlicher Weise ein Strafverfahren gegen den Gesuchsteller eingeleitet hat. Hierfür gibt es in den Akten keine An- haltspunkte. Vielmehr liegen insofern schlüssige Anzeigerapporte vor. Die Staats- anwaltschaft hat dem Gesuchsteller bereits mit Schreiben vom 22. April 2016 ein- lässlich erklärt, dass eine notwendige Verteidigung nach Art. 130 StPO zwingend ist und der Gesuchsteller auch gegen seinen Willen verteidigt werden muss. Darauf kann verwiesen werden. Wie bereits im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 68 vom 19. Februar 2019 E. 2.3 festgehalten wurde, sind die Voraus- setzungen für eine notwendige Verteidigung vorliegend gegeben. Eine gänzliche Absetzung des amtlichen Verteidigers fällt demnach ausser Betracht. Möglich ist einzig, dass der Gesuchsteller einen Wechsel des amtlichen Verteidigers beantra- gen kann. Dies scheint der Gesuchsteller – mindestens sinngemäss – beim Ge- suchsgegner 1 denn auch gemacht zu haben. Hierüber hat der Gesuchsgegner 1 entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers bislang noch nicht entschieden. Die Beschwerdekammer in Strafsachen geht davon aus, dass der Gesuchsgegner 1 in Kürze über den Antrag entscheiden wird resp. zwischenzeitlich bereits hierüber entschieden hat. Dieser Entscheid kann alsdann mit Beschwerde angefochten werden. Insoweit kann mithin kein Ausstandsgrund ausgemacht werden. Beim Vorbringen des Gesuchstellers, wonach die Gesuchsgegner 1 und 2 «gemeinsame Sache» mit dem amtlichen Verteidiger zu seinem Nachteil machten, handelt es sich um eine blosse Behauptung, welche wenig glaubhaft erscheint und nicht weiter be- gründet wurde. Soweit sich der Gesuchsteller mit der Anordnung des Gesuchsgeg- ners 1 zu einer Begutachtung nicht einverstanden erklärt, wurde bereits im Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 68 vom 19. Februar 2019 E. 2.2 festgehalten, dass es nicht zu beanstanden ist, dass der Gesuchsgegner 1 beab- sichtigt, den Gesuchsteller begutachten zu lassen. Auch das Vorgehen des Ge- suchsgegners 1, dem amtlichen Verteidiger die Verfahrensakten auszuhändigen, war korrekt (vgl. Art. 102 Abs. 2 StPO). Die Aushändigung der Akten vermag folg- lich ebenfalls von vornherein keine Befangenheit zu begründen. Anhaltspunkte, dass der Gesuchsgegner 1 dem Gesuchsteller in unzulässiger Weise eine Sonder- einheit «auf den Hals gehetzt» und ihn in am 5. Dezember 2017 «illegal festge- nommen» hat, liegen nicht vor. Ausstandgründe müssen zudem unverzüglich gel- tend gemacht. Dieses Erfordernis ist betreffend die Rügen hinsichtlich der Vor- führung vom 5. Dezember 2017 nicht erfüllt. Schliesslich hat der Gesuchsgegner 1 auch nicht die Anzeige des Gesuchstellers gegen F.________ vom 20. Dezember 2018 «unterdrückt». Die Zuständigkeit für die Beurteilung dieser Anzeige fiel viel- mehr der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zu. Diese hat zwischen- zeitlich am 13. Februar 2019 eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (BM 18 5 54229; vgl. auch das derzeit hängige Beschwerdeverfahren BK 19 111). Hand- lungsweisen, welche auf eine offensichtliche Vorbefassung oder ein persönliches Interesse des Gesuchsgegners 1 hindeuten würden, sind ebenfalls nicht ersichtlich und wurden auch vom Gesuchsteller nicht beschrieben. Von einer unzulässigen Mehrfachbefassung kann vorliegend ebenfalls nicht die Rede sein. Soweit der Gesuchsteller mit früheren Entscheiden des Gesuchgegners 1 nicht einverstanden ist, hat es ihm offen gestanden, hiergegen das Rechtsmittel zu er- greifen. Bezüglich des Ausstandsbegehrens betreffend den Gesuchsgegner, gilt es festzu- halten, dass dieser in den hängigen Strafverfahren, in welchen der Gesuchsteller als beschuldigte Person oder Privatkläger beteiligt ist, keine verfahrensleitende Funktion ausgeübt hat. Sämtliche Verfahren wurden vom Gesuchsgegner 1 als ver- fahrensleitendem Staatsanwalt geführt. Ebenso wenig wurden durch den Gesuchs- gegner 2 verfahrensleitende Weisungen im Sinne von Art. 93 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) an den Gesuchsgegner 1 erlassen (vgl. die Stellungnahme des Ge- suchsgegners 2 vom 25. Februar 2019). Inwiefern ein Ausstandsgrund gegenüber dem Gesuchsgegner 2 vorliegen sollte, ist demnach nicht auszumachen, zumal auch kein solcher gegen den Gesuchsgegner 1 vorliegt. Dasselbe gilt betreffend den Gesuchsgegner 3. Die E.________ hat zwar die Oberaufsicht über die Regionalen Staatsanwaltschaften. Indem den Gesuchsgeg- nern 1 und 2 aber offensichtlich kein Fehlverhalten vorgeworfen werden kann, wel- ches ein allfälliges Einschreiten des Gesuchsgegners 3 geboten hätte, kann auch insoweit von vornherein kein Ausstandsgrund gegenüber dem Gesuchsgegner 3 ausgemacht werden. Dieser ist in die vorliegenden Strafverfahren vielmehr gar nicht erst involviert. Soweit der Gesuchsteller vorbringt, die Gesuchsgegner 1 und 3 seien früher als Bundesanwälte tätig gewesen und hätten «unheilige Allianzen» zu seinem Nachteil geschmiedet, handelt es sich hierbei um ein blosse Behauptung, welche weder weiter begründet noch hinreichend konkretisiert wurde. Auch dieses Vorbringen vermag offensichtlich keinen Ausstandsgrund zu begründen. 3.4 Nach dem Gesagten ist das Ausstandsgesuch unbegründet und abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine allfälligen Aufwendungen im Ausstandsverfahren ist am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Ge- suchsteller auferlegt. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Gesuchstellers für seine allfälligen Aufwendungen im Ausstandsverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Gesuchsteller - dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt B.________ - dem Gesuchsgegner 1 (mit den Akten) - dem Gesuchsgegner 2 - dem Gesuchsgegner 3 Bern, 29. März 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7