Die weiteren Rügen und Anträge des Beschwerdeführers in seinen Eingaben erschöpfen sich – soweit überhaupt verständlich – in blossen pauschalen Behauptungen. Hieraus vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Auch diese Anträge sind demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig resp. – soweit darauf einzutreten ist – offensichtlich unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Betreffend das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers erfolgt ein separater Beschluss (Verfahrens-Nr. BK 19 69).