2.4 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Einstellung des Verfahrens wegen «Rechtswillkür» verlangt, ist hierauf nicht einzutreten. Die Beschwerdekammer in Strafsachen beurteilt einzig Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft und kann nicht selbst eine Einstellung des Strafverfahrens von Amtes wegen aufgrund von nicht zureichend dargetaner «Rechtswillkür» veranlassen. Auch eine Parteientschädigung und dergleichen fällt demnach ausser Betracht. Die weiteren Rügen und Anträge des Beschwerdeführers in seinen Eingaben erschöpfen sich – soweit überhaupt verständlich – in blossen pauschalen Behauptungen.