Rechtsanwalt H.________ konnte nicht ausfindig gemacht werden und auch der Beschwerdeführer selbst konnte insoweit keine sachdienlichen Hinweise liefern. Mithin liegt zurzeit betreffend den Antrag um Wechsel des amtlichen Verteidigers noch kein Anfechtungsobjekt vor, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Beschwerdekammer geht davon aus, dass die Staatsanwaltschaft innert Kürze förmlich über den Antrag um Wechsel der amtlichen Verteidigung befinden wird. Erst diese Verfügung ist mittels Beschwerde anfechtbar.