Möglich ist einzig, dass der Beschwerdeführer einen Wechsel des amtlichen Verteidigers beantragen kann. Dies scheint der Beschwerdeführer – mindestens sinngemäss – bei der Staatsanwaltschaft denn auch gemacht zu haben (vgl. auch das Entlassungsgesuch von Rechtsanwalt B.________ vom 18. Dezember 2017). Hierüber hat die Staatsanwaltschaft bislang noch nicht entschieden. Der vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Rechtsanwalt Dr. G.________ lehnte eine Mandatsübernahme aufgrund seiner derzeitigen Arbeitsbelastung ab. Rechtsanwalt H.__