3 spätet. Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 22. April 2016 einlässlich erklärt, dass eine notwendige Verteidigung nach Art. 130 StPO zwingend ist und der Beschwerdeführer auch gegen seinen Willen verteidigt werden muss. Darauf kann verwiesen werden. Die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung sind vorliegend gegeben. Eine gänzliche Absetzung des amtlichen Verteidigers fällt demnach ausser Betracht. Möglich ist einzig, dass der Beschwerdeführer einen Wechsel des amtlichen Verteidigers beantragen kann.